RS OGH 1999/4/28 7Ob212/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1999
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Norm

ZPO §393
ZPO §395

Rechtssatz

Wird das Klagebegehren dem Grunde nach anerkannt, kann ein Zwischenurteil gefällt werden. Dieses kommt aber nur in Betracht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Über einzelne Einwendungen darf kein Zwischenurteil ergehen, wie zB über die Klagelegitimation oder allein über das Verschulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111855

Dokumentnummer

JJR_19990428_OGH0002_0070OB00212_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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