Norm
IESG §6 Abs1Rechtssatz
Die "Härteklausel" ermöglicht unter der Voraussetzung des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen eine Nachsicht der Fristversäumung des nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist des § 6 Abs 1 IESG gestellten Antrages, nicht aber die Nachsicht der Versäumung der Frist für die Einbringung einer, aus welchen Gründen auch immer unterbliebenen Klage gegen den Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde. Das dadurch gegebene Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges kann durch eine Nachsicht der Fristversäumung im Fall einer unzulässigen zweiten Antragstellung nicht beseitigt werden.
Die Ausschlußwirkung eines materiell-rechtskräftigen abweisenden Bescheides kann der Kläger nicht durch eine neuerliche Antragstellung aus Anlaß eines neuen Tatbestandes im Sinne des § 1 Abs 1 IESG beseitigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
6-MonatsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111885Dokumentnummer
JJR_19990429_OGH0002_008OBS00328_98P0000_001