RS OGH 1999/5/4 10ObS418/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1999
beobachten
merken

Norm

EKUG §8 Abs2
EKUG §8 Abs3
KGG §11 Abs1
KGG §13 Abs1
KGG §13 Abs5
MuttSchG §15c Abs2
MuttSchG §15c Abs3
MuttSchG §65 Abs1
  1. KGG § 11 heute
  2. KGG § 11 gültig ab 01.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. KGG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  4. KGG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. KGG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  6. KGG § 11 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999
  1. KGG § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/1999
  1. KGG § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/1999

Rechtssatz

§ 13 Abs 5 KGG ist - anders als § 13 Abs 1 KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs 1 MuttSchG in Anspruch nehmen. § 13 Abs 5 KGG stellt eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des § 11 Abs 1 KGG dar. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch auf die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt. Dies korrespondiert auch mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in § 15c Abs 2 und 3 MuttSchG und § 8 Abs 2 und 3 EKUG, wonach die Dauer des Teilzeitanspruches nach oben hin bis auf das zweite Lebensjahr des Kindes begrenzt ist, wenn Vater und Mutter die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig in Anspruch nehmen und zwar unabhängig davon, wie lange die gemeinsame Teilzeitbeschäftigung bestanden hat.Paragraph 13, Absatz 5, KGG ist - anders als Paragraph 13, Absatz eins, KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MuttSchG in Anspruch nehmen. Paragraph 13, Absatz 5, KGG stellt eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph 11, Absatz eins, KGG dar. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch auf die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt. Dies korrespondiert auch mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in Paragraph 15 c, Absatz 2 und 3 MuttSchG und Paragraph 8, Absatz 2 und 3 EKUG, wonach die Dauer des Teilzeitanspruches nach oben hin bis auf das zweite Lebensjahr des Kindes begrenzt ist, wenn Vater und Mutter die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig in Anspruch nehmen und zwar unabhängig davon, wie lange die gemeinsame Teilzeitbeschäftigung bestanden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111984

Dokumentnummer

JJR_19990504_OGH0002_010OBS00418_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten