RS OGH 2008/2/7 9ObA109/99s, 9ObA11/08w

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Norm

EO §292e
  1. EO § 292e heute
  2. EO § 292e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292e gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Mit der EO-Novelle 1991 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des § 292e EO die bis dahin in § 291 EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach § 98 ABGB beseitigt. Im Gegensatz zu § 10 Abs 2 LPfG ist daher § 292e EO auch anwendbar, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten war und der Verpflichtete seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten erbringt.Mit der EO-Novelle 1991 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Paragraph 292 e, EO die bis dahin in Paragraph 291, EO normierte Unpfändbarkeit des Anspruchs nach Paragraph 98, ABGB beseitigt. Im Gegensatz zu Paragraph 10, Absatz 2, LPfG ist daher Paragraph 292 e, EO auch anwendbar, wenn der Drittschuldner Ehegatte des Verpflichteten war und der Verpflichtete seine Leistungen im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb des Gatten erbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112029

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00109_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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