RS OGH 2008/2/7 9ObA109/99s, 9ObA11/08w

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Norm

EO §292e
  1. EO § 292e heute
  2. EO § 292e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292e gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, gilt § 292e EO.Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach Paragraph 292 e, EO keinen Entgeltanspruch. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, gilt Paragraph 292 e, EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112030

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00109_99S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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