RS OGH 1999/5/11 5Ob19/99a

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Norm

StadtErnG idF 1.WÄG §33 Abs3

Rechtssatz

Bei der durch das 1. WÄG geschaffenen Bestimmung des § 33 Abs 3 StadtErnG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überwälzung der nunmehr erhöhten Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf die Mieter angeordnet.Bei der durch das 1. WÄG geschaffenen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, StadtErnG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überwälzung der nunmehr erhöhten Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf die Mieter angeordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111967

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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