Norm
StadtErnG idF 1.WÄG §33 Abs3Rechtssatz
Bei der durch das 1. WÄG geschaffenen Bestimmung des § 33 Abs 3 StadtErnG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überwälzung der nunmehr erhöhten Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf die Mieter angeordnet.Bei der durch das 1. WÄG geschaffenen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, StadtErnG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überwälzung der nunmehr erhöhten Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf die Mieter angeordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111967Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_002