RS OGH 1999/5/11 5Ob19/99a

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Norm

WWG §15

Rechtssatz

Allen Fassungen des § 15 WWG ist gemeinsam, dass sie Mietzinsbildungsbestimmungen bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens sind und dass die auf den Mieter überwälzbaren Zuschläge zum Hauptmietzins bzw die von den Mietern nach § 15 WWG zu entrichtenden Beträge Mietzins darstellen.Allen Fassungen des Paragraph 15, WWG ist gemeinsam, dass sie Mietzinsbildungsbestimmungen bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens sind und dass die auf den Mieter überwälzbaren Zuschläge zum Hauptmietzins bzw die von den Mietern nach Paragraph 15, WWG zu entrichtenden Beträge Mietzins darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111966

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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