Norm
EO §89 Abs2Rechtssatz
Eine Löschung gemäß § 49 Abs 2 GBG ist ausgeschlossen, wenn das Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit angemerkt wurde, im Zeitpunkt der Vormerkung des neuen Eigentümers bereits bestand.Eine Löschung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG ist ausgeschlossen, wenn das Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit angemerkt wurde, im Zeitpunkt der Vormerkung des neuen Eigentümers bereits bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112060Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00125_99I0000_003