RS OGH 2025/11/19 7Ob372/98a; 7Ob311/03s; 7Ob108/21i; 7Ob150/25x

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BUFT allg

Rechtssatz

Auch bei Selbständigen kommt es darauf an, ob ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend und wesentlich sind. Dabei ist insbesondere bei selbständigen Handwerkern und Unternehmern das für ihren Beruf typische Direktionsrecht zu berücksichtigen, das ihnen gegenüber ihren Angestellten und Arbeitern zusteht und es ihnen ermöglicht, die bisher von ihnen selbst ausgeübten Tätigkeiten teilweise auf andere zu übertragen. Soferne ihnen eine solche Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist, können sie nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben.

Entscheidungstexte

  • RS0112002">7 Ob 372/98a
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 372/98a
    Veröff: SZ 72/83
  • RS0112002">7 Ob 311/03s
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 311/03s
    Beisatz: Hier: Deutsche Bedingungslage; Berufsunfähigkeitspension freiberuflich Tätiger; Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ). (T1)
  • RS0112002">7 Ob 108/21i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 108/21i
  • RS0112002">7 Ob 150/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2025 7 Ob 150/25x
    vgl; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (AVB). (T2)

Schlagworte

Unzumutbare Betriebsumorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112002

Im RIS seit

11.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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