Norm
StPO §295 Abs1Rechtssatz
Als Gegenstand des beneficium cohaesionis nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO kommen - anders als nach § 295 Abs 1 StPO - alle Urteilsfehler in Betracht, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienen, damit auch Fehler im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112229Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0140OS00051_9900000_001