RS OGH 2010/10/19 14Os48/99, 15Os135/00, 11Os122/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1999
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Norm

StPO §313 B
StPO §345 Abs1 Z6
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Dem wegen Mordversuchs Angeklagten wurde vorgeworfen, das Tatopfer niedergestoßen, gewaltsam zu Boden gedrückt und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase gepreßt zu haben, um es zu ersticken. Wenngleich der Angeklagte jeglichen tätlichen Angriff in Abrede stellte, wurde angesichts des Überlebens des Tatopfers doch ein Vorbringen in Richtung Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) angenommen, weil sich daraus zwingend die Tatsache ergibt, dass der Angeklagte von seinem Opfer zu einem Zeitpunkt abgelassen haben muss, als ihm die Vollendung des Mordes an dem - nach dessen Darstellung - Bewusstlosen noch möglich gewesen wäre. Ob der Angeklagte solcherart die Ausführung des Mordes allerdings freiwillig aufgegeben hat, ist primär von der allein von den Geschworenen zu lösenden Beweisfrage abhängig, ob er zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, das Opfer sei noch am Leben, oder ob er - wie dies die Anklage behauptet - der (irrigen) Meinung war, es sei bereits tot. Nur in ersterem Falle käme freiwillige und daher strafbefreiende Abstandnahme von der Tatausführung überhaupt in Betracht, während dies im anderen Fall ausgeschlossen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher - unter Aufrechterhaltung des nicht zu beanstandenen Wahrspruchs wegen Mordversuchs (§ 349 Abs 2 StPO) - das Urteil aufgehoben und für den zweiten Rechtsgang die Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) aufgetragen.Dem wegen Mordversuchs Angeklagten wurde vorgeworfen, das Tatopfer niedergestoßen, gewaltsam zu Boden gedrückt und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase gepreßt zu haben, um es zu ersticken. Wenngleich der Angeklagte jeglichen tätlichen Angriff in Abrede stellte, wurde angesichts des Überlebens des Tatopfers doch ein Vorbringen in Richtung Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) angenommen, weil sich daraus zwingend die Tatsache ergibt, dass der Angeklagte von seinem Opfer zu einem Zeitpunkt abgelassen haben muss, als ihm die Vollendung des Mordes an dem - nach dessen Darstellung - Bewusstlosen noch möglich gewesen wäre. Ob der Angeklagte solcherart die Ausführung des Mordes allerdings freiwillig aufgegeben hat, ist primär von der allein von den Geschworenen zu lösenden Beweisfrage abhängig, ob er zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, das Opfer sei noch am Leben, oder ob er - wie dies die Anklage behauptet - der (irrigen) Meinung war, es sei bereits tot. Nur in ersterem Falle käme freiwillige und daher strafbefreiende Abstandnahme von der Tatausführung überhaupt in Betracht, während dies im anderen Fall ausgeschlossen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher - unter Aufrechterhaltung des nicht zu beanstandenen Wahrspruchs wegen Mordversuchs (Paragraph 349, Absatz 2, StPO) - das Urteil aufgehoben und für den zweiten Rechtsgang die Stellung einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) aufgetragen.

Entscheidungstexte

  • RS0112121">14 Os 48/99
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 14 Os 48/99
  • RS0112121">15 Os 135/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 135/00
    Vgl auch; Beisatz: Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des § 314 StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen. (T1)
  • RS0112121">11 Os 122/10s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 122/10s
    Vgl; Beisatz: Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten spricht nicht grundsätzlich gegen eine freiwillige Aufgabe der Tatausführung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112121

Im RIS seit

17.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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