Norm
ArbVG §122Rechtssatz
Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu Paragraph 122, ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111954Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_008OBA00078_99Z0000_001