RS OGH 1999/5/18 4Ob139/99s, 6Ob97/06t, 4Ob50/09w, 4Ob100/14f, 4Ob149/15p, 4Ob232/15v, 6Ob249/16k, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs1 BI
UWG §7 Abs2 A

Rechtssatz

Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 7 Abs 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/99s
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 139/99s
  • 6 Ob 97/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. (T1)
  • 4 Ob 50/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 50/09w
    Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung von Sachverhalten, die die Zuverlässigkeit von im Flugbetrieb eingesetzten Personen in Frage stellen, an den für den Bereich der Zivilluftfahrt zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (T2)
  • 4 Ob 100/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 100/14f
    Beisatz: Hier: Äußerungen im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Vergabekontrollsenat Wien bzw. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens als „nicht öffentliche Mitteilungen“ bzw. „vertrauliche Mitteilungen“. (T3)
    Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass es im Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat Wien allenfalls zu einer mündlichen Verhandlung kommen könnte, ist doch nach den dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen auch für diesen Fall Vertraulichkeit sowohl der Behörde als auch der Verfahrensparteien gewährleistet. (T4)
  • 4 Ob 149/15p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 149/15p
    Beisatz: Hier: Gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz vorgebrachte Anregung der Verhängung der Untersuchungshaft. (T5)
  • 4 Ob 232/15v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 232/15v
  • 6 Ob 249/16k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 249/16k
    Beis wie T1
  • 4 Ob 43/18d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 43/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112016

Im RIS seit

17.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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