RS OGH 1999/5/18 4Ob131/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1999
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Norm

EO §394
  1. EO § 394 heute
  2. EO § 394 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 394 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 394 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der im Verfahren nach § 394 EO zugesprochene Betrag ist nie ein "ungerechtfertigter Vorteil des Sicherungsgegners aus seiner Rechtsverletzung", dessen Geltendmachung schon allein deshalb schikanös wäre, weil dem Antragsgegner nach einem Erfolg im Hauptverfahren möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber dem Antragsteller zustehen, sondern ein gesetzlicher Ersatzanspruch des Sicherungsgegners zur Abgeltung der bei ihm infolge einer unberechtigten Sicherungsmaßnahme eingetretenen Vermögensnachteile.Der im Verfahren nach Paragraph 394, EO zugesprochene Betrag ist nie ein "ungerechtfertigter Vorteil des Sicherungsgegners aus seiner Rechtsverletzung", dessen Geltendmachung schon allein deshalb schikanös wäre, weil dem Antragsgegner nach einem Erfolg im Hauptverfahren möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber dem Antragsteller zustehen, sondern ein gesetzlicher Ersatzanspruch des Sicherungsgegners zur Abgeltung der bei ihm infolge einer unberechtigten Sicherungsmaßnahme eingetretenen Vermögensnachteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112154

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0040OB00131_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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