RS OGH 1999/5/20 2Ob114/99z, 2Ob302/99x

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Anfechtungsfrist ist dann gewahrt, wenn der letzte Erfüllungsakt innerhalb der kritischen Frist gesetzt wurde. Für die Factoring-Zession ist somit der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung maßgeblich. Es kann daher zwar nicht die Factoring-Zession als solche angefochten werden, wohl aber der Erwerb einzelner Forderungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 114/99z
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 114/99z
  • 2 Ob 302/99x
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 302/99x
    nur: Die Anfechtungsfrist ist dann gewahrt, wenn der letzte Erfüllungsakt innerhalb der kritischen Frist gesetzt wurde. (T1) Beisatz: Hier: Gesamtsachverhalt. (T2); Veröff: SZ 72/167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112192

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0020OB00114_99Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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