Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Anfechtungsfrist ist dann gewahrt, wenn der letzte Erfüllungsakt innerhalb der kritischen Frist gesetzt wurde. Für die Factoring-Zession ist somit der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung maßgeblich. Es kann daher zwar nicht die Factoring-Zession als solche angefochten werden, wohl aber der Erwerb einzelner Forderungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112192Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0020OB00114_99Z0000_003