RS OGH 1999/5/20 2Ob143/99i

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

StVO §38 Abs1
StVO §38 Abs5

Rechtssatz

Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß § 38 Abs 1 und 5 StVO als Zeichen für "Halt" gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des § 38 Abs 1 und 5 StVO nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden.Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 5 StVO als Zeichen für "Halt" gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des Paragraph 38, Absatz eins und 5 StVO nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111981

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0020OB00143_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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