RS OGH 1999/5/20 2Ob147/99b

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

StVO §98

Rechtssatz

§ 98 StVO richtet sich an den Straßenerhalter. Bei Betrauen eines selbständigen Unternehmers überträgt der Straßenerhalter lediglich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, er bleibt aber selbst Straßenerhalter und dadurch Adressat des § 98 StVO.Paragraph 98, StVO richtet sich an den Straßenerhalter. Bei Betrauen eines selbständigen Unternehmers überträgt der Straßenerhalter lediglich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, er bleibt aber selbst Straßenerhalter und dadurch Adressat des Paragraph 98, StVO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111983

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0020OB00147_99B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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