Norm
StVO §98Rechtssatz
§ 98 StVO richtet sich an den Straßenerhalter. Bei Betrauen eines selbständigen Unternehmers überträgt der Straßenerhalter lediglich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, er bleibt aber selbst Straßenerhalter und dadurch Adressat des § 98 StVO.Paragraph 98, StVO richtet sich an den Straßenerhalter. Bei Betrauen eines selbständigen Unternehmers überträgt der Straßenerhalter lediglich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, er bleibt aber selbst Straßenerhalter und dadurch Adressat des Paragraph 98, StVO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111983Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0020OB00147_99B0000_001