Norm
FBG §3Rechtssatz
Die Kapitalgesellschaften betreffenden Eintragungstatbestände des Firmenbuchgesetzes (§§ 3 und 5 FBG) erfassen Unternehmensverträge nicht. Dem österreichischen Gesellschaftsrecht ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Publizität dienende Eintragungen jedenfalls - auch ohne gesetzliche Anordnung - vorzunehmen wären. Gewinnabführungsverträge sind Gegenstand der Angaben im Anhang des Jahresabschlusses (§ 238 Z 3 HGB) und unterliegen damit der Offenlegungspflicht, womit dem Publizitätserfordernis de lege lata Rechnung getragen wird.Die Kapitalgesellschaften betreffenden Eintragungstatbestände des Firmenbuchgesetzes (Paragraphen 3 und 5 FBG) erfassen Unternehmensverträge nicht. Dem österreichischen Gesellschaftsrecht ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Publizität dienende Eintragungen jedenfalls - auch ohne gesetzliche Anordnung - vorzunehmen wären. Gewinnabführungsverträge sind Gegenstand der Angaben im Anhang des Jahresabschlusses (Paragraph 238, Ziffer 3, HGB) und unterliegen damit der Offenlegungspflicht, womit dem Publizitätserfordernis de lege lata Rechnung getragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112185Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00086_99M0000_004