RS OGH 1999/5/20 2Ob128/99h, 8Ob337/99p, 2Ob273/98f, 6Ob157/01h, 9Ob24/04a, 3Ob207/10b, 10Ob93/15x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei einem (üblicherweise als Kontokorrentkredit gewährten) Betriebsmittelkredit wickelt der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stellt die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewährt sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung. Bei revolvierender Ausnützung eines solchen Kredites sind jene Deckungen anfechtbar, die schlussendlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnützung im letzten Jahr unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie geführt haben. Ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch besteht dann, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, dass der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird, während die Vereinbarung einer bloß "bevorzugten" Inanspruchnahme nicht ausreicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 128/99h
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 128/99h
  • 8 Ob 337/99p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 337/99p
    Vgl auch
  • 2 Ob 273/98f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 273/98f
    Vgl; nur: Bei einem (üblicherweise als Kontokorrentkredit gewährten) Betriebsmittelkredit wickelt der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stellt die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewährt sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung. (T1)
    Beisatz: Deckungen von Überziehungen (des vereinbarten Kreditrahmens) sind nicht inkongruent und daher nach dem Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht anfechtbar. (T2)
  • 6 Ob 157/01h
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 157/01h
    Vgl auch; nur: Ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch besteht dann, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, dass der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird. (T3)
    Beisatz: Die Kongruenz der Kontoeingänge - und damit die (Un)anfechtbarkeit der daraus entstandenen Saldoreduktion - kann nur im Zusammenhang mit der Kongruenz der Sicherungsabtretungen beurteilt werden. (T4)
  • 9 Ob 24/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 207/10b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 207/10b
    Vgl
  • 10 Ob 93/15x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 93/15x
    Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung, dass der Kreditnehmer bei Bestehen sonstiger Bankverbindungen seinen Zahlungsverkehr zumindest im Ausmaß des jeweils in Anspruch genommenen Kredits über den Kreditgeber abwickelt. (T5)
  • 3 Ob 150/15b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 150/15b
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aber: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T6);
    Veröff: SZ 2016/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111990

Im RIS seit

19.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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