RS OGH 1999/5/25 1Ob91/99k, 5Ob148/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1999
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIc
StGB §97 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die von der Schwangeren gewünschte Abtreibung ist nicht rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB vorliegen. Vom Gesetz sind auch bei der embryopathischen Indikation höher bewertete Interessen anerkannt, die eine Abtreibung rechtfertigen. Eine zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Rechtslage differenzierende Betrachtungsweise verbietet sich im Hinblick auf die komplexe Materie schon aus Gründen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Soweit die genannte strafrechtliche Bestimmung den Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt, muss dies daher auch für die Beurteilung der zivilrechtlichen Folgen gelten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Veröff: SZ 72/91
  • 5 Ob 148/07m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 148/07m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Schwangerschaftsabbruch nach § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB ist rechtmäßig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112109

Dokumentnummer

JJR_19990525_OGH0002_0010OB00091_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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