Norm
AktG §75 Abs4Rechtssatz
Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge Paragraph 95, Absatz 2, AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112071Im RIS seit
24.06.1999Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024