RS OGH 2017/9/21 1Ob330/98f, 1Ob67/00k, 2Ob213/08z, 6Ob228/15w, 7Ob216/16i, 7Ob127/17b

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Rechtssatz

Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassen nach ihren subjektiven Grenzen jedenfalls die Prozessparteien, und zwar auch dann, wenn sie im Folgeprozess anderen Personen - nicht den Prozessgegnern des Vorverfahrens - gegenüberstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112083

Im RIS seit

24.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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