Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Die Schwangere handelt nicht rechtswidrig, wenn sie, gelangt ihr schon vorher zur Kenntnis, dass das Kind mit schweren Behinderungen zu Welt kommen würde, an sich einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112110Dokumentnummer
JJR_19990525_OGH0002_0010OB00091_99K0000_002