RS OGH 1999/5/26 5Ob126/99m, 5Ob87/10w

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

HBG §17 Abs2
MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zahlungen der Ersätze an den Hausbesorger gemäß § 17 Abs 2 HBG durch den Hauseigentümer sind Betriebskosten gemäß §§ 21 Abs 1 Z 8, 23 MRG. Sie sind daher in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, die Belege hiefür sind den Mietern in der im Gesetz vorgesehenen Weise zugänglich zu machen und gegen Kostenersatz davon Ablichtungen für die Mieter herzustellen. Die von den Vertretern dem Hausbesorger ausgestellten Bestätigungen sind, weil sie rechtlich gesehen keine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers bewirken, hingegen nicht Teil der Belege der Betriebskostenabrechnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112054

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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