Norm
MRG §16 Abs8Rechtssatz
In § 18 Abs 3 WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem 1. 1. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung zu § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG idF 3. WÄG (5 Ob 94/98d = WoBl 1998/115; RIS-Justiz RS0109837) - am 1. 1. 1994 zu laufen.In Paragraph 18, Absatz 3, WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2, WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem 1. 1. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG in der Fassung 3. WÄG (5 Ob 94/98d = WoBl 1998/115; RIS-Justiz RS0109837) - am 1. 1. 1994 zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112050Im RIS seit
25.06.1999Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022