RS OGH 1999/5/27 2Ob224/97y, 4Ob45/12i, 9Ob37/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Norm

ABGB §1009
ABGB §1299 C
RAO §9

Rechtssatz

Der Anwalt ist dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen, wenn für ihn ersichtlich ist, dass bei Verlust des das eigentliche Mandat umfassenden Prozesses Ansprüche gegen einen Dritten in Betracht kommen und der Mandant diesbezüglich nicht anderweitig beraten wird. Der Anwalt hat überdies die Pflicht, seinen Klienten vor Rechtsnachteilen zu schützen, die sich auch in einer Ausdehnung der Belehrungspflicht insoweit äußert, dass sie auch die Warnung vor drohender Verjährung von zwar noch nicht in Auftrag zur Klagsführung gegebenen, aber immerhin schon mehrfach besprochenen Ansprüchen enthält.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 224/97y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 224/97y
  • 4 Ob 45/12i
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 45/12i
    Vgl; Beisatz: Vom Umfang der anwaltlichen Sorgfaltspflichten ist die Frage der Wissenszurechnung an den Mandanten zu unterscheiden. (T1)
  • 9 Ob 37/12z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 37/12z
    nur: Der Anwalt ist dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112205

Im RIS seit

26.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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