RS OGH 2022/4/28 7Ob127/99y, 7Ob311/03s, 7Ob169/14z, 7Ob163/14t, 7Ob68/20f, 7Ob54/22z

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Norm

BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §7

Rechtssatz

Berufsunfähigkeit ist daher gegeben, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung ebenso wie das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf bei Ausübung auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft, dies allerdings mit der Einschränkung, daß sich der Versicherte, übt er einen derartigen Verweisungsberuf tatsächlich aus, eine bis zu 50 % gehende Einkommensminderung gefallen lassen muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unzumutbare Betriebsumorganisation, Schonarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112260

Im RIS seit

27.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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