RS OGH 2026/1/27 7Ob123/99k; 1Ob155/04g; 2Ob195/05y; 4Ob82/11d; 4Ob224/13i; 4Ob67/14b; 5Ob176/16t; 5

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Rechtssatz

Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt. Hat der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element soweit in die Rechtsnorm eingebaut, daß die Tatfrage nicht nur das Beurteilungsobjekt der Rechtsnorm ist, sondern in diese selbst eingeht und ihr erst Anwendbarkeit verleiht, liegt eine gemischte Frage vor.

Entscheidungstexte

  • RS0111996">7 Ob 123/99k
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 123/99k
  • RS0111996">1 Ob 155/04g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 155/04g
    Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht (so schon 2 Ob 29/86). (T1); Veröff: SZ 2005/136
  • RS0111996">2 Ob 195/05y
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 195/05y
    Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen. (T2)
  • RS0111996">4 Ob 82/11d
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 82/11d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und daher keine Tat?, sondern revisible Rechtsfragen. (T3)
  • RS0111996">4 Ob 224/13i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 224/13i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • RS0111996">4 Ob 67/14b
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 67/14b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • RS0111996">5 Ob 176/16t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
    Vgl auch
  • RS0111996">5 Ob 66/18v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 66/18v
    nur: Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt. (T4); Veröff: SZ 2018/58
  • RS0111996">9 Ob 9/19t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 Ob 9/19t
    nur: Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen. (T5)
  • RS0111996">9 ObA 13/19f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 13/19f
    Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T5 wurde gelöscht. - September 2021 (T6)
  • RS0111996">5 Ob 233/20f
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 233/20f
    Beis wie T3
  • RS0111996">5 Ob 110/21v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 110/21v
    Vgl; nur T5
  • RS0111996">4 Ob 157/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 157/24b
    Beisatz: Die Schlussfolgerung, ob ein Vertrag wirksam zustande kam oder einvernehmlich aufgelöst wurde, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, und dafür ist das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und gemäß §§ 914 f ABGB auszulegen. (T7)
    Beisatz: Die Verwendung von Rechtsbegriffen in den Feststellungen schadet nicht, insbesondere wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind. (T8)
  • RS0111996">4 Ob 98/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 4 Ob 98/24a
    Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier: Zur Negativfeststellung einer "Vereinbarung". (T9)
  • RS0111996">3 Ob 165/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 3 Ob 165/25y
    vgl; nur T5
  • RS0111996">9 Ob 113/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 9 Ob 113/25w
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111996

Im RIS seit

27.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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