RS OGH 1999/5/28 6Ob72/99b

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Norm

MRG §16
MRG §45

Rechtssatz

Die Überwälzung von Tilgungsraten oder erhöhten Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen als Bestandteil des (erhöhten) Hauptmietzinses in Fällen der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen führt zu keiner Mehrbelastung des Mieters. Als jeweilige Differenz zwischen zwei Dritteln des Kategoriemietzinses und dem jeweils errechneten Hauptmietzins vermindert sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im selben Ausmaß, in dem sich der Hauptmietzins durch Überwälzung (Hinzurechnung) der Tilgungsraten erhöht. Eine Mehrbelastung des Mieters findet dadurch nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112062

Dokumentnummer

JJR_19990528_OGH0002_0060OB00072_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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