Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Eine "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den festgesetzten Unterhaltsbeitrag durch Erhöhung dieses Vorschusses (und nicht durch rückwirkende Gewährung eines Titelvorschusses) ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der vorläufige Unterhalt nach § 382a EO und damit auch der Vorschuss nach § 4 Z 5 UVG mit dem Grundbetrag der Familienbeihilfe begrenzt ist.Eine "Anpassung" des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG an den festgesetzten Unterhaltsbeitrag durch Erhöhung dieses Vorschusses (und nicht durch rückwirkende Gewährung eines Titelvorschusses) ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der vorläufige Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO und damit auch der Vorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG mit dem Grundbetrag der Familienbeihilfe begrenzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112087Dokumentnummer
JJR_19990601_OGH0002_0040OB00137_99X0000_003