RS OGH 2007/9/13 4Ob137/99x, 2Ob113/07t, 6Ob179/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
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Norm

EO §382a
UVG §19 Abs2
  1. EO § 382a heute
  2. EO § 382a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. EO § 382a gültig von 01.03.1990 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. Das schließt die vom Rekursgericht für zulässig erachtete analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG aus. Soweit (erstmals) ein Antrag auf Vorschussgewährung gestellt und die Voraussetzungen dafür erst zu prüfen sind, können die Vorschüsse nur für die Zukunft gewährt werden; eine rückwirkende Erhöhung ist nur zulässig, wenn Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt des Antrags auf Erhöhung der Vorschüsse noch gewährt werden und daher feststeht, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung gegeben sind.Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. Das schließt die vom Rekursgericht für zulässig erachtete analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG aus. Soweit (erstmals) ein Antrag auf Vorschussgewährung gestellt und die Voraussetzungen dafür erst zu prüfen sind, können die Vorschüsse nur für die Zukunft gewährt werden; eine rückwirkende Erhöhung ist nur zulässig, wenn Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt des Antrags auf Erhöhung der Vorschüsse noch gewährt werden und daher feststeht, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung gegeben sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112086

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00137_99X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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