Rechtssatz
Die Rechtsmittelfrist gegen eine gemäß § 163 Abs 3 ZPO während der Unterbrechung zulässigerweise zugestellte Entscheidung wird durch Zustellung des Beschlusses über die Aufnahme des Verfahrens in Lauf gesetzt.Die Rechtsmittelfrist gegen eine gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO während der Unterbrechung zulässigerweise zugestellte Entscheidung wird durch Zustellung des Beschlusses über die Aufnahme des Verfahrens in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112067Dokumentnummer
JJR_19990607_OGH0002_0080OB00115_99S0000_001