RS OGH 1999/6/7 8Ob115/99s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1999
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Norm

ZPO §163 Abs1
ZPO §163 Abs3
KO §7

Rechtssatz

Die Rechtsmittelfrist gegen eine gemäß § 163 Abs 3 ZPO während der Unterbrechung zulässigerweise zugestellte Entscheidung wird durch Zustellung des Beschlusses über die Aufnahme des Verfahrens in Lauf gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112067

Dokumentnummer

JJR_19990607_OGH0002_0080OB00115_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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