RS OGH 1999/6/7 8Ob115/99s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1999
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Rechtsmittelfrist gegen eine gemäß § 163 Abs 3 ZPO während der Unterbrechung zulässigerweise zugestellte Entscheidung wird durch Zustellung des Beschlusses über die Aufnahme des Verfahrens in Lauf gesetzt.Die Rechtsmittelfrist gegen eine gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO während der Unterbrechung zulässigerweise zugestellte Entscheidung wird durch Zustellung des Beschlusses über die Aufnahme des Verfahrens in Lauf gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112067

Dokumentnummer

JJR_19990607_OGH0002_0080OB00115_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten