RS OGH 2022/9/28 7Ob86/99v, 7Ob314/00b, 7Ob8/01d, 7Ob122/01v, 7Ob159/02m, 2Ob176/07g, 7Ob121/18x, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1999
beobachten
merken

Norm

AFB Art2
AFB Art5
AFB 1994 Art5 Abs2 litb
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2

Rechtssatz

Die in Art 5 der AFB verwendeten Begriffe "Ermittlung des Ersatzwertes", "Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung", "Kosten der Wiederbeschaffung" stellen in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar (vgl zum Begriff "Zeitwert" in SZ 61/81 = WBl 1988, 406 = VersE 1384). Auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts ist dann, wenn die AFB ausdrücklich darauf verweisen, oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt, zurückzugreifen.Die in Artikel 5, der AFB verwendeten Begriffe "Ermittlung des Ersatzwertes", "Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung", "Kosten der Wiederbeschaffung" stellen in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar vergleiche zum Begriff "Zeitwert" in SZ 61/81 = WBl 1988, 406 = VersE 1384). Auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts ist dann, wenn die AFB ausdrücklich darauf verweisen, oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt, zurückzugreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112134

Im RIS seit

09.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten