RS OGH 1999/6/10 2Ob127/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Norm

VerG §1

Rechtssatz

Das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist kein gegenseitiger Vertrag, weil er nicht auf Leistungsaustausch gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112262

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0020OB00127_99M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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