RS OGH 2016/7/26 2Ob54/99a, 2Ob152/03x, 2Ob256/05v, 3Ob191/13d, 10Ob12/14h, 4Ob262/14d, 1Ob132/15s,

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Norm

ABGB §1170
ABGB §1170a
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112186

Im RIS seit

10.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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