RS OGH 1999/6/10 15Os55/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Norm

StPO §288 Abs2 Z3
  1. StPO § 288 heute
  2. StPO § 288 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 288 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StPO § 288 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 288 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Es ist dem Obersten Gerichtshof wegen des sich aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergebenden unbedingten Neuerungsverbotes für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt, nach Aufhebung eines Freispruchs "die fehlenden Feststellungen zu Pkt 3) der Anklage nachzutragen" und sodann in der Sache selbst zu erkennen.Es ist dem Obersten Gerichtshof wegen des sich aus Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO ergebenden unbedingten Neuerungsverbotes für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt, nach Aufhebung eines Freispruchs "die fehlenden Feststellungen zu Pkt 3) der Anklage nachzutragen" und sodann in der Sache selbst zu erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112159

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0150OS00055_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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