RS OGH 1999/6/10 6Ob77/99p

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Norm

EO §382b Abs2

Rechtssatz

Durch die Novelle erfolgte eine Erweiterung des räumlichen Schutzbereichs auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum. Gedacht ist hier vor allem an Örtlichkeiten, die die gefährdete Partei im Alltag immer wieder aufsucht oder aufsuchen muß, etwa an den Arbeitsplatz und -weg, die Haltestellen der regelmäßig benützten Verkehrsmittel, an Geschäfte für den Einkauf des täglichen Bedarfs oder an Betreuungseinrichtungen für die Kinder.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112178

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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