RS OGH 1999/6/10 6Ob77/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Norm

EO §382b Abs2
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Durch die Novelle erfolgte eine Erweiterung des räumlichen Schutzbereichs auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum. Gedacht ist hier vor allem an Örtlichkeiten, die die gefährdete Partei im Alltag immer wieder aufsucht oder aufsuchen muß, etwa an den Arbeitsplatz und -weg, die Haltestellen der regelmäßig benützten Verkehrsmittel, an Geschäfte für den Einkauf des täglichen Bedarfs oder an Betreuungseinrichtungen für die Kinder.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112178

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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