RS OGH 2016/5/25 6Ob11/99g, 6Ob183/99a, 6Ob339/99t, 6Ob20/15g, 7Ob99/15g, 9ObA15/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Norm

ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Das unterhaltsberechtigte Kind hat, wenn sich im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte. Die Behauptungspflicht wird keineswegs überspannt, wenn man die für ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ohnehin naheliegenden Behauptungen verlangt, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erreichen gewesen wäre und dass subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden seien, einen Arbeitsplatz zu finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112175

Im RIS seit

10.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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