Norm
MRG §37 Abs3 Z17Rechtssatz
Die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 37 Abs 3 Z 2 MRG ist kein Sachbeschluß. Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 3 Z 22 MRG handelt es sich dabei vielmehr um Entscheidungen des Gerichtes über "einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung". Daraus folgt die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 bis 18a MRG.Die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG ist kein Sachbeschluß. Nach dem Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG handelt es sich dabei vielmehr um Entscheidungen des Gerichtes über "einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung". Daraus folgt die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 bis 18 a MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112143Dokumentnummer
JJR_19990615_OGH0002_0050OB00159_99I0000_001