RS OGH 1999/6/16 B1KR4/98R

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1999
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Norm

ASVG §131

Rechtssatz

1. Die Krankenkasse darf Kosten einer Auslandsbehandlung nicht übernehmen, wenn eine andere, gleich oder ähnlich erfolgversprechende Behandlung der Krankheit im Inland möglich ist.

2. Eine Behandlung entspricht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, wenn über ihre Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit in den einschlägigen Fachkreisen Konsens besteht.

3. Zur Feststellung so genannter genereller Tatsachen durch das Revisionsgericht.

Entscheidungstexte

  • B 1 KR 4/98 R
    Entscheidungstext BSG (D) 16.06.1999 B 1 KR 4/98 R
    Veröff: SGB 2000/322

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:1999:RS0113742

Dokumentnummer

JJR_19990616_AUSL002_0010KR00004_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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