RS OGH 2023/3/28 4Ob120/99x; 10Ob8/23h

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Rechtssatz

Entscheidend ist allein, welchen Umfang des im Grundbuch eingetragenen Gehrechts und Fahrrechts die Klägerin vernünftigerweise annehmen durfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112156

Im RIS seit

22.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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