Rechtssatz
Entscheidend ist allein, welchen Umfang des im Grundbuch eingetragenen Gehrechts und Fahrrechts die Klägerin vernünftigerweise annehmen durfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112156Im RIS seit
22.06.1999Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023