RS OGH 2023/3/28 4Ob120/99x; 6Ob323/02x; 1Ob144/07v; 8Ob140/09k; 1Ob210/15m; 10Ob8/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1999
beobachten
merken

Rechtssatz

Einem gutgläubigen Rechtsnachfolger kann das Auslegungsergebnis nur entgegengehalten werden, wenn es sich mit dem Servitutsumfang deckt, den der Erwerber bei vernünftigem Verständnis der Grundbuchseintragung und der entsprechenden Bestimmungen des in der Urkundensammlung befindlichen Servitutsbestellungsvertrags annehmen konnte. Ergibt sich daraus ein nach Art und Umfang weiteres Recht als nach Auslegung des Begründungsvertrags anzunehmen wäre, so hat der Erwerber das darüberhinausgehende Recht aufgrund des Vertrauens auf das Grundbuch erworben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112155

Im RIS seit

22.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten