RS OGH 1999/6/22 4Ob162/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1999
beobachten
merken

Norm

EO §399
UWG §14 A1
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Daß in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, mit zwei Wochen nach Rechtskraft eines über die Klage ergehenden Urteils bestimmt wird, beeinträchtigt die Rechtsposition der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klage abgewiesen werden sollte; eine einstweilige Verfügung erlischt nämlich nicht durch Zeitablauf, sondern bleibt aufrecht, bis sie nach § 399 EO aufgehoben wird. Die Rechtsmittelwerberin ist daher durch die zu weitgehende Formulierung der Geltungsdauer des Unterlassungstitels nicht beschwert, weil sie dadurch in ihren Rechten, einen Aufhebungsantrag zu stellen, nicht verkürzt wird.Daß in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, mit zwei Wochen nach Rechtskraft eines über die Klage ergehenden Urteils bestimmt wird, beeinträchtigt die Rechtsposition der Beklagten auch dann nicht, wenn die Klage abgewiesen werden sollte; eine einstweilige Verfügung erlischt nämlich nicht durch Zeitablauf, sondern bleibt aufrecht, bis sie nach Paragraph 399, EO aufgehoben wird. Die Rechtsmittelwerberin ist daher durch die zu weitgehende Formulierung der Geltungsdauer des Unterlassungstitels nicht beschwert, weil sie dadurch in ihren Rechten, einen Aufhebungsantrag zu stellen, nicht verkürzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112157

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00162_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten