RS OGH 2004/10/12 4Ob90/99k, 4Ob187/02g, 1Ob240/03f

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Norm

EG Amsterdam Art82

Rechtssatz

Für die Marktbeherrschung ist der Umfang der wirtschaftlichen Macht des betroffenen Unternehmens auf dem relevanten sachlichen und räumlichen Markt zu ermitteln. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ist auf die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite abzustellen; er umfaßt demnach alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszweckes als gleichartig angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112172

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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