Norm
EG Amsterdam Art82Rechtssatz
Für die Marktbeherrschung ist der Umfang der wirtschaftlichen Macht des betroffenen Unternehmens auf dem relevanten sachlichen und räumlichen Markt zu ermitteln. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ist auf die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite abzustellen; er umfaßt demnach alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszweckes als gleichartig angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112172Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008