RS OGH 1999/6/22 4Ob145/99a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1999
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Norm

EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg
MSchG §1
MSchG §20 Abs3
  1. MSchG § 1 heute
  2. MSchG § 1 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 1 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  5. MSchG § 1 gültig von 20.09.1980 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1980
  1. MSchG § 20 heute
  2. MSchG § 20 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  4. MSchG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  5. MSchG § 20 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Bei der Auslegung des § 1 in Verbindung mit § 20 Abs 3 MSchG ist davon auszugehen, daß der Gedanke eines generellen, abstrakten Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an Buchstaben (Buchstabengruppen), die kein eigenes Wort mit Phantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Eigencharakter behalten - wie er der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugrunde liegt - durch das Eintragungshindernis eines im Zusammenhang mit einer Ware beziehungsweise Dienstleistung bestehenden konkreten Freihaltebedürfnisses an einer bestimmten Buchstabenkombination zu ersetzen ist. Bei richtlinienkonformer Interpretation des MSchG wird auch bei Prüfung der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft als Eintragungsvoraussetzung zukommt, in erster Linie darauf abzustellen sein, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist.Bei der Auslegung des Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, MSchG ist davon auszugehen, daß der Gedanke eines generellen, abstrakten Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an Buchstaben (Buchstabengruppen), die kein eigenes Wort mit Phantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Eigencharakter behalten - wie er der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugrunde liegt - durch das Eintragungshindernis eines im Zusammenhang mit einer Ware beziehungsweise Dienstleistung bestehenden konkreten Freihaltebedürfnisses an einer bestimmten Buchstabenkombination zu ersetzen ist. Bei richtlinienkonformer Interpretation des MSchG wird auch bei Prüfung der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft als Eintragungsvoraussetzung zukommt, in erster Linie darauf abzustellen sein, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 145/99a
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 145/99a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112168

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00145_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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