RS OGH 1999/6/23 7Ob311/98f

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Norm

StVO §65

Rechtssatz

§ 65 Abs 1 idF der 20. StVO-Novelle bestimmt nun ausdrücklich, dass derjenige, der ein Fahrrad schiebt, nicht als Radfahrer gilt. Die nunmehr geäußerte Auffassung des Gesetzgebers zu dieser bestimmten Frage stellt ein Auslegungskriterium gegen die in der älteren Judikatur vertretene Rechtsauffassung dar, dass derjenige, der ein Fahrrad schiebt, ein Radfahrer im Sinn der StVO sei (ZVR 1969/78 ua). Die ein Fahrrad schiebende Person hat die Verhaltensvorschriften für Fußgänger zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112244

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00311_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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