RS OGH 2025/12/17 7Ob144/99y; 17Ob15/23i; 7Ob185/25v

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Rechtssatz

Die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers soll nicht allen seinen Gläubigern (nach Konkursgrundsätzen klassenmäßig und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen, welcher insoweit in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, weil den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112252

Im RIS seit

23.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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