RS OGH 2025/9/29 6Ob108/99x; 4Ob207/24f

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Rechtssatz

Bei erforderlicher Herstellung einer Wegeanlage kann der Eigentümer Grundablöse begehren (§ 7 NWG), sonst obliegen Herstellung und laufende Kosten bei Alleinbenützung dem wegebedürftigen Antragsteller.Bei erforderlicher Herstellung einer Wegeanlage kann der Eigentümer Grundablöse begehren (Paragraph 7, NWG), sonst obliegen Herstellung und laufende Kosten bei Alleinbenützung dem wegebedürftigen Antragsteller.

Entscheidungstexte

  • RS0112176">6 Ob 108/99x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x
  • RS0112176">4 Ob 207/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
    vgl; Beisatz: Gemäß § 3 NWG kann nicht nur die Mitbenützung eines vorhandenen Privatwegs, sondern auch die Herstellung (bzw Erweiterung) einer Weganlage über fremden Grund bewilligt werden; für die Entschädigung normiert § 7 NWG diesfalls Sonderregelungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112176

Im RIS seit

24.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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