Norm
AO §20c Abs3Rechtssatz
Hinsichtlich der Einordnung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Konkursforderung beziehungsweise nicht bevorrechtete Forderung (§ 25 Abs 1 letzter Satz KO - § 20c Abs 3 letzter Satz AO) und der Regelung, was Masseforderung beziehungsweise bevorrechtete Forderung ist (laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurseröffnung beziehungsweise Ausgleichseröffnung - § 46 Abs 1 Z 3 KO - § 23 Abs 1 Z 3 AO), sind die Regelungen, auch wenn eine § 46 Abs 1 Z 5 und 6 KO entsprechende Regelung in der AO infolge der grundsätzlichen Handlungsfähigkeit des Schuldners konsequenterweise fehlt, dermaßen parallel aufgebaut, dass sich die im Konkursverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf die Parallelregelung im Ausgleichsverfahren übertragen lassen.Hinsichtlich der Einordnung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Konkursforderung beziehungsweise nicht bevorrechtete Forderung (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO - Paragraph 20 c, Absatz 3, letzter Satz AO) und der Regelung, was Masseforderung beziehungsweise bevorrechtete Forderung ist (laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurseröffnung beziehungsweise Ausgleichseröffnung - Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO - Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO), sind die Regelungen, auch wenn eine Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 KO entsprechende Regelung in der AO infolge der grundsätzlichen Handlungsfähigkeit des Schuldners konsequenterweise fehlt, dermaßen parallel aufgebaut, dass sich die im Konkursverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf die Parallelregelung im Ausgleichsverfahren übertragen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112129Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_008OBA00298_98A0000_002