RS OGH 2026/3/18 2Ob182/99z; 7Ob266/98p; 3Ob105/98g; 1Ob2/00a; 5Ob138/03k; 4Ob206/11i; 9Ob33/17v; 8O

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Rechtssatz

Der wichtige Grund, dessentwegen der Erlag begehrt wird, darf jedenfalls nicht in der Person des Erlegers liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112197

Im RIS seit

24.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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